Von Dr. Maren Gräfe, Dr. Robert Holzmann, Michael Fitz, PricewaterhouseCoopers

  • Für Privatanleger zählt der Handel mit Kryptoassets grundsätzlich zu den privaten Veräußerungsgeschäften
  • Verlustverrechnung kann Steuerlast reduzieren
  • Steuerliche Einkünfteermittlung stellt Privatanleger vor Herausforderungen

Düsseldorf, den 14. Mai 2019 – In unserer Reihe Postera Capital – Market Insights erörtern wir gemeinsam mit unseren Partnern regelmäßig aktuelle Fragen rund um Kryptoassets. Dr. Maren Gräfe, Dr. Robert Holzmann und Michael Fitz von PricewaterhouseCoopers greifen im Folgenden wesentliche Aspekte der steuerlichen Perspektive für Anleger im Umgang mit Kryptoassets auf.

Zusammenfassung:

Nach wie vor ist der Handel mit Kryptoassets wie Bitcoin, Ether, diversen Token und Co. für Anleger eine beliebte eigene Assetklasse. Sicher ist, dass jede direkte Transaktion in Deutschland steuerlich relevant ist. Nach unseren Erfahrungen sind Investoren hierfür nicht ausreichend sensibilisiert.

Grundsätzlich ist Handel von Kryptowährungen- und Token für Privatanleger in Deutschland den „privaten Veräußerungsgeschäften“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen. Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist für jedes einzelne Geschäft die Spekulationsfrist von einem Jahr maßgeblich. Ist der Zeitraum größer als ein Jahr, ist dieses Geschäft einkommensteuerfrei. Steuerpflichtige Gewinne werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz in Höhe von bis zu 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) versteuert. Zu beachten ist, dass Verluste aus Kryptogeschäften nur innerhalb der Spekulationsfrist und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sind. Dies ermöglicht dem Privatanleger, seine Steuerlast insgesamt zu vermindern, soweit den Verlusten steuerpflichtige Gewinne gegenüberstehen. Insbesondere aufgrund des Höhenflugs mit anschließendem Kursverfall bei Kryptowährungen im Jahr 2018 ist dringend zu prüfen, ob Buchverluste realisiert werden sollten.

Wichtig ist, dass die gesetzlichen Deklarationspflichten gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden. Dies kommt in der Praxis häufig zu kurz und kann zu weitreichenden Konsequenzen führen. Im Zusammenhang mit dem Handel von Kryptoassets besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern in dem betreffenden Jahr der steuerpflichtige Gewinn über der Freigrenze von € 600 liegt. Die steuerliche Betrachtung von Krypto-Assets stellt Anleger aber auch vor Herausforderungen hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation und Einkünfteermittlung gegenüber dem Finanzamt. Grundsätzlich ist für die Erstellung der Steuerdokumentation ein einheitliches Datenmodell, die Anreicherung der Transaktionshistorie mit Drittdaten (z.B. EUR-Wechselkurse), die Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahrens sowie die Erstellung der finalen Auswertung notwendig.

Neben den oben genannten Problematiken ergibt sich jedoch die größte Herausforderung für den Steuerpflichtigen aus der Erfordernis, seine steuerlichen Einkünfte gemäß dem Verbrauchsfolgeverfahren „First-In-First-Out“ zu berechnen. Die daraus resultierende Notwendigkeit, den „Fluss“ eines Assets von Anfang bis Ende – insbesondere, wenn dieser über mehrere Plattformen hinweg transferiert wurde – vollständig abbilden zu können, bereitet hierbei die größten Schwierigkeiten. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung dem Thema der steuerlichen Erfassung von Kryptotransaktionen eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lässt. So wurde im Jahr 2017 die Bund Länder Arbeitsgruppe für Nationale Risikoanalyse gegründet, welche durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geführt wird. Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe wird insbesondere ein Schreiben des BMF zur steuerlichen Einordnung sowie Einkünfteermittlung von Kryptoassettransaktionen erwartet.

Handel mit Kryptoassets und Steuern – eine komplizierte Beziehung

Dieser Beitrag möchte deshalb die steuerlichen Rahmenbedingungen sowie hilfreiche Praxishinweise für Anleger aufzeigen. Insbesondere werden auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Einkünfteermittlung und der Dokumentation gegenüber dem Finanzamt lösungsorientiert betrachtet.

Der sachgemäße steuerliche Umgang mit Kryptoassets hält einige Herausforderungen bereit. Daher greift der Beitrag wesentliche zu berücksichtige Aspekte der steuerlichen Perspektive für Anleger auf.

Basics der Besteuerung

Grundsätzlich gilt für Privatanleger in Deutschland, dass der Handel von Kryptowährungen- und T oken wie auch der Handel mit Gold, Kunst, Devisen, u.Ä. den „privaten Veräußerungsgeschäften“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen ist. Nur in Einzelfällen, insbesondere bei Handelsaktivitäten für Dritte, kann der Handel mit Kryptoassets auch zu gewerblichen Einkünften führen. Möglich ist unter Umständen auch, dass Kryptoassets je nach Ausgestaltung (z.B. bei wertpapierähnlichen Token, oder zinsähnlichen Erträgen) zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist für jedes einzelne Geschäft die Spekulationsfrist von einem Jahr maßgeblich. Ist der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Kryptowährungsbestandes größer als ein Jahr, ist dieses Geschäft einkommensteuerfrei. Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, während sie bei einer Haltedauer von bis zu einem Jahr der Einkommensteuer unterliegen. Steuerpflichtige Gewinne werden mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz in Höhe von bis zu 45 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) versteuert. Dabei führt jeder Wechsel einer Kryptowährung in eine andere (Krypto-) Währung innerhalb der Spekulationsfrist zu einer steuerrelevanten Veräußerung. Gleiches gilt beispielsweise auch für die Teilnahme an einem ICO. Hierbei wird regelmäßig ein Kryptoasset – z.B. Ethereum – hingegeben und der Investor erhält dafür bestimmte Token zurück. Wurde das hingegebene Ethereum zuvor nur bis zu ein Jahr gehalten, führt dieser Tausch zu einer steuerrelevanten Veräußerung von Ethereum. Dabei ist der vom Anleger bei jeder Transaktion erzielte Gewinn bzw. Verlust in Euro umzurechnen.

Verluste

Spiegelbildlich zur Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen können realisierte Verluste aus einer Kryptoassettransaktion bei einer Haltedauer des veräußerten Bestandes von mehr als einem Jahr nicht mit steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet werden. Zu beachten ist, dass Verluste aus Kryptogeschäften nur innerhalb der Spekulationsfrist und nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar sind. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften wie z.B. aus Kapitalvermögen oder nichtselbständiger Arbeit ist gesetzlich ausgeschlossen. Zeitlich gesehen sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zunächst mit solchen Gewinnen aus dem gleichen Kalenderjahr auszugleichen. Sollte danach ein negativer Saldo verbleiben, ist der Rücktrag in das vorangegangene Kalenderjahr möglich. Als Alternative erfolgt ein Verlustvortrag für die Verrechnung in Folgejahren.

Aufgrund der genannten Regelungen für die Verlustverrechnung sollte insbesondere die Verlustrealisierung innerhalb der Jahresfrist in Betracht gezogen werden. Das ermöglicht dem Privatanleger, seine Steuerlast insgesamt zu vermindern, soweit den Verlusten steuerpflichtige Gewinne gegenüberstehen. Insbesondere aufgrund des Höhenflugs mit anschließendem Kursverfall bei Kryptoassets im Jahr 2018 ist dringend zu prüfen, ob Buchverluste realisiert werden sollten.

Verbrauchsfolgeverfahren

Zur Feststellung, ob ein veräußerter Kryptobestand bereits mehr als ein Jahr gehalten wurde, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung das sog. FiFo-Verbrauchsfolgeverfahren zu berücksichtigen. Im Rahmen dieses Verbrauchsfolgeverfahrens wird auch die Höhe der maßgeblichen Anschaffungskosten festgestellt, sofern mehrere Anschaffungsvorgänge eines gleichen Assets vor einem Verkauf stattgefunden haben.

Steuerstrafrechtliche Implikationen

Wichtig ist, dass die gesetzlichen Deklarationspflichten gegenüber dem Finanzamt eingehalten werden. Dies kommt in der Praxis häufig zu kurz und kann zu weitreichenden (steuerstrafrechtlichen) Konsequenzen führen. Im Zusammenhang mit dem Handel von Kryptoassets besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern in dem betreffenden Jahr der steuerpflichtige Gewinn über der Freigrenze von € 600 liegt. Oftmals wird verkannt, dass bereits die verspätete Abgabe der Steuererklärung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann. Auch sofern die Einkünfteermittlung und -erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht vollständig und korrekt erfolgt, kann die Steuer nicht vollständig festgesetzt werden und dies führt folglich zur Steuerhinterziehung. Diese Situation kann dann nur über die Einreichung einer Nacherklärung (Selbstanzeige) bereinigt werden.

Herausforderungen der Einkünfteermittlung und Dokumentation

Die steuerliche Betrachtung von Krypto-Assets stellt Anleger aber auch vor Herausforderungen hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation und Einkünfteermittlung gegenüber dem Finanzamt. Insbesondere

  1. die mangelnden Standards zwischen den Handelsplattformen und Wallet-Anbietern,
  2. die Schwierigkeit einer plattformübergreifenden Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahren,
  3. oftmals anzutreffende Datenlücken einzelner Handelsplattformen erschweren für Steuerpflichtige die Erstellung einer für die Steuererklärung notwendigen Dokumentation.

Grundsätzlich lässt sich die Erstellung der Steuerdokumentation in die Phasen

  1. Erstellung eines einheitlichen Datenmodells,
  2. Anreicherung der Transaktionshistorie mit Drittdaten (z.B. EUR-Wechselkurse),
  3. Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahrens sowie
  4. Erstellung der finalen Auswertung einteilen.

Die Abbildung stellt die Phasen der Erstellung einer steuerlichen Dokumentation von Krypto- Handelsaktivitäten den oben dargelegten Herausforderungen gegenüber und ordnet den einzelnen Phasen entsprechend daraus sich ergebende Schwierigkeiten der Ergebnisberechnung zu.

Erstellung Datenmodell:

Zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der eigenen Handelstätigkeit ermöglichen die meisten Plattformen den Download (häufig im Excel- oder CSV-Format). Sofern auf mehreren Plattformen gehandelt wurde, müssen diese einzelnen plattformbezogenen Dateien für eine gesamthafte steuerliche Betrachtung in einer übergeordneten Transaktionshistorie zusammengefasst werden. Dies wird allerdings durch die von Plattform zu Plattform unterschiedlich verwendeten Begrifflichkeiten, Wechselkurse, Zeitzonen oder dargestellten Ereignistypen erheblich erschwert. Der Steuerpflichtige ist folglich aufgefordert, die von den jeweiligen Plattformen zur Verfügung gestellten Dateien – meist ohne Hilfestellungen von den Plattformen selbst – lesen und interpretieren zu können sowie diese schlussendlich in ein einheitliches Datenmodell zu überführen.

Datenanreicherung:

Neben der Erstellung eines einheitlichen Datenmodells stellt insbesondere die (richtige) Zuordnung von EUR-Wechselkursen zu den jeweiligen Handelsaktivitäten den Steuerpflichtigen vor eine oftmals nicht erfüllbare Herausforderung. Viele Plattformen lassen meist nur einen Krypto-zu-Krypto-Tausch zu. Eine Umrechnung in Fiat-Währung (z.B. EUR) findet dabei nicht statt und wird auch im Zuge der Ausgabe von Transaktionsreports nicht ausgegeben. Der Steuerpflichtige muss also selbstständig eine zeitpunktgenaue Zuordnung von EUR- Wechselkursen zu seinen Handelsaktivitäten vornehmen. Hierbei stellt vor allem der Zugang zu vertrauenswürdigen und vollständigen W echselkursdaten sowie die nachfolgende zeitpunktgenaue Zuordnung der W echselkurse den Steuerpflichtigen vor große Herausforderungen.

Berechnung des Verbrauchsfolgeverfahren:

Neben den oben genannten Problematiken ergibt sich jedoch die größte Herausforderung für den Steuerpflichtigen aus der Erfordernis, seine steuerlichen Einkünfte gemäß dem Verbrauchsfolgeverfahren „First-In-First-Out“ zu berechnen. Die daraus resultierende Notwendigkeit, den „Fluss“ eines Assets von Anfang bis Ende – insbesondere, wenn dieses über mehrere Plattformen hinweg transferiert wurde – vollständig abbilden zu können, bereitet hierbei die größten Schwierigkeiten.

Die Berechnungslogik muss es ermöglichen, ein zwischen verschiedenen Wallets und Börsen hin- und hergeschobenes Asset exakt zurückzuverfolgen, um so den originären Einkaufs- dem schlussendlichen Verkaufspreis gegenüberstellen zu können. Ohne eine darauf ausgerichtete Berechnungslogik kann diese Erfordernis auch schon bei einer geringen Anzahl an Transaktionen den Steuerpflichtigen vor große Herausforderungen stellen. Außerdem ist jeder Vorgang bzw. jede Transaktion einzeln dahingehend zu würdigen bzw. zu bewerten, ob und zu welchem Zeitpunkt es sich dabei jeweils um einen steuerrelevanten Verkauf bzw. Kauf handelt.

Neben der generellen Berechnungsproblematik stellen sich darüber hinaus für verschiedene Krypto-spezifische Events, wie z.B. 1) der Teilnahme an ICOs – hier müssen die Investitionen in ein Asset (z.B. ETH) mit den zu einem späteren Zeitpunkt eingehenden Token in Verbindung gebracht werden – 2) der Durchführung sog. Margin Trades – hier werden Gewinne durch das Handeln mit geliehenen Mengen an Kryptoassets erzielt – oder 3) dem Bezahlen von Blockchain- spezifischen Gebühren (Fees) – diese sind ggf. steuerlich differenziert zu behandeln und müssen entsprechend separat ausgewiesen werden – weitere Herausforderungen für den Steuerpflichtigen.

Eine zusätzliche Schwierigkeit ergibt sich – wie bereits oben angeschnitten – aus dem Umstand, dass einige der oftmals noch sehr jungen Plattformen Lücken in den bereitgestellten Daten aufweisen. Um trotzdem ein steuerliches Ergebnis errechnen zu können, besteht die Möglichkeit, diese Datenlücken mit entsprechend fiktiven Transaktionen – basierend auf zu bestimmenden Annahmen – zu ergänzen.

Dokumentationserstellung:

Schlussendlich muss die erstellte Transaktionsdokumentation so aufbereitet werden, dass die Steuerbehörde alle durchgeführten Analysen und Berechnungsschritte selbst nachvollziehen kann. Hierbei stellt sich neben der Schwierigkeit, die verwendete Methodik sowie sonstige Hilfsmittel nachvollziehbar zu dokumentieren, die Herausforderung, den schlussendlichen Ergebnisbericht mit der richtigen Balance zwischen Übersichtlichkeit, Vollständigkeit und den richtigen Werten aufzubereiten.

Die technischen Besonderheiten der Dokumentation und Einkünfteermittlung von Krypto- Handelsaktivitäten führen im Ergebnis dazu, dass bereits die Aufbereitung von nur wenigen steuerlich relevanten Ereignissen den Steuerpflichtigen ohne die notwendigen technischen Hilfsmittel vor große Schwierigkeiten stellt. Nimmt man hinzu, dass es in der „Blockchain-Welt“ auch für Privatpersonen nun deutlich einfacher ist, in großen Mengen zu handeln, ist eine ausreichende Dokumentation oft nur mit entsprechender Software-Unterstützung möglich.

PwC verwendet hierzu den eigens entwickelten Crypto-Asset-Tracker (CAT), welcher für alle der oben aufgeführten Herausforderungen einen größtmöglichen Automatisierungsgrad sowie die Einhaltung der steuerlichen Grundsätze sicherstellt.

Erhöhte Sensibilität der Finanzverwaltung:

Wer argumentiert, dass die Finanzverwaltung vor den gleichen Herausforderungen steht und dabei keine Markterfahrung und Datenkenntnis hat, der sei gewarnt: Die Finanzverwaltung lässt dem Thema der steuerlichen Erfassung von Kryptotransaktionen seit geraumer Zeit eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. So wurde im Jahr 2017 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Nationale Risikoanalyse gegründet, welche durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geführt wird. Im Jahr 2018 widmete sich die Arbeitsgruppe beispielsweise den Themen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als mögliche Risiken im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung von Kryptowährungen.

Als Ergebnis dieser Arbeitsgruppe wird insbesondere ein Schreiben des BMF zur steuerlichen Einordnung sowie Einkünfteermittlung von Kryptoassettransaktionen erwartet.

Zudem bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber Meldepflichten und Vorgaben zum Informationsaustausch auch auf diesen Sektor und seine Marktteilnehmer ausweitet und so auch abgelaufene Veranlagungszeiträume wieder aus Compliance-Gesichtspunkten in den Blick geraten.

Dr. Maren Gräfe, LL.M. ist Director bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Standort München und leitet den Bereich Private Clients / Private Wealth in München. Frau Gräfe betreut Inhaberfamilien, vermögende Privatpersonen und Family Offices bei ihren steuerlichen und rechtlichen Fragestellungen.

Dr. Robert Holzmann ist Manager bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Standort München. Im Bereich Forensic Services berät er Unternehmen sowie Privatpersonen in der Aufklärung und Prävention regulatorischer Themenstellungen aus strategischer, prozessualer sowie technologie-orientierter Sicht.

Michael Fitz (B.A. Banking and Finance/M.A. BW L) ist Associate bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am Standort Düsseldorf. Im Bereich Private Client Solutions berät er ebenfalls vermögende Privatpersonen, insbesondere im Bereich der Ertrag- und Erbschaftssteuer inklusive der Steuerdeklaration und bei steuerlicher Unternehmensbewertung.

Über Postera Capital

Die Postera Capital GmbH ist eine Beratungs- und Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die auf die Analyse von Investmentmöglichkeiten auf Basis der Blockchain- Technologie spezialisiert ist. Dazu gehören insbesondere Kryptoassets. Der Fokus liegt auf der gesamtheitlichen Analyse und Bewertung sowie der Entwicklung von Anlagestrategien. Postera Capital stellt Partnern das entsprechende Know-How zur Verfügung und eröffnet diesen damit einen einfachen Zugang in diese Assetklasse. Dabei liegt der Fokus darauf, diese Investments professionellen Investoren mit entsprechenden Ansprüchen an Qualität, Liquidität und regulatorische Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Das Postera-T eam verfügt über langjährige Erfahrung in den für die Analyse und Bewertung von Kryptoassets und Blockchain- Projekten relevanten Bereichen. Darüber hinaus arbeitet Postera mit einem Netzwerk von Spezialisten in den Bereichen Kryptoassets, Regulierung und Asset Management zusammen.

Über Postera Fund – Crypto I

Der Postera Fund – Crypto I (LI0385769448) ist der erste nach den Vorgaben der europäischen AIFM-Richtlinie regulierte Fonds, der in ein aktiv gemanagtes Portfolio an Kryptoassets investiert. Er ermöglicht es Investoren, in Blockchain als eine bahnbrechende Zukunftstechnologie und die darauf aufbauenden Geschäftsmodelle zu investieren. Kryptoassets stellen eine neue Assetklasse dar, die für professionelle Investoren aufgrund ihres Risiko-Rendite-Profils und ihrer Liquidität sehr attraktiv sein kann. Da Kryptoassets mit anderen Assetklassen niedrig korrelieren, eignen sie sich zudem ideal als Beimischung.

Rechtliche Hinweise

Alleinverbindliche Grundlage für den Erwerb des Postera Fund – Crypto I sind der maßgebliche Prospekt, der Treuhandvertrag und die wesentlichen Anlegerinformationen jeweils ggf. einschließlich etwaiger Aktualisierungen und Nachträge, sowie die letzten Jahresberichte. Diese Dokumente erhalten Sie in deutscher Sprache bei der IFM Independent Fund Management AG (Austrasse 9, FL-9490 Vaduz, Tel. +423 235 04 50, Fax +423 235 04 51 oder Website: www.ifm.li) und in Deutschland bei Postera Capital GmbH (Heinrichstrasse 73, 40239 Düsseldorf, Tel. +49 211 9763350, Fax +49 211 9763359, oder Website: www.postera.io). Diese Informationen stellen weder eine Aufforderung noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Erwerb oder Verkauf von Fondsanteilen oder zur Tätigung sonstiger Transaktionen dar. Sie dienen lediglich Informationszwecken und stellen keine individuelle Beratung im Hinblick auf die Anlage in den Postera Fund – Crypto I dar.

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